Voraussetzungen für die Befreiung von der Schenkungssteuer bei Familienheimübertragung

Ehe- und Lebenspartner haben die Möglichkeit, Immobilien innerhalb der Ehe beziehungsweise Lebenspartnerschaft zu übertragen. Das Gesetz ist dabei großzügig ausgelegt. So kann eine Immobilie, die als Familienheim dient, komplett von der Schenkungssteuer befreit sein. Dafür müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Übersicht über die nötigen Voraussetzung zur Steuerbefreiung

Die Steuerbefreiung von der Schenkungssteuer ist nur unter bestimmten Voraussetzungen für Ehe- oder Lebenspartner, die sich gegenseitig eine Immobilie schenken, möglich. Dabei wird vor allem zwischen lebzeitigem Erwerben und dem Erwerben von Todes wegen unterschieden. Folgende Bedingungen müssen für eine Steuerbefreiung erfüllt sein:


·       Schenker und Beschenkter müssen miteinander verheiratet sein oder sich in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft befinden. Eine lebzeitige Übertragung an Kinder ist somit nicht begünstigt.

·       Die Zuwendung erfolgt zu Lebzeiten.

·       Das Objekt wird zu eigenen Wohnzwecken genutzt.

·       Bei der Immobilie handelt es sich um ein Familienheim, das heißt, dies ist der Mittelpunkt des familiären Lebens.


Die Regelung gilt laut eines Urteils des Bundesfinanzhofs nicht über Ferien- oder Zweitwohnungen, da diese nicht den Mittelpunkt des familiären Lebens darstellen.

 
Seit 2009 gilt ein neues Erbschaftssteuergesetz. Die Rechtsprechung zu diesem hat der Bundesfinanzhof (BFH) geändert. Dieser entschied, dass bei einem „berechtigten Interesse“ eine Vollziehung des Erbschaftssteuerbescheids auszusetzen ist.

Rechtsprechung im Fall einer geschiedenen Ehefrau und deren verstorbenen Mann

Eine geschiedene Ehefrau berief sich auf die Rechtsprechung zur Aussetzung der Erbschaftssteuer. Dieser stand das Erbe des verstorbenen Mannes zu. Aus diesem sollte die Frau eine monatliche Rente von 2.700 € erhalten. Die entsprechende Erbschaftssteuer betrug 71.000 €. Diese konnte die Ehefrau jedoch nicht aus den bisher bezahlten Rentenzahlungen tragen und musste daher das eigenes Vermögen belasten. Während das Finanzamt und das Finanzgericht die Aussetzung der Erbschaftssteuer ablehnten, sah der BFH hier ein berechtigtes Interesse der Ehefrau.

Hintergrund zum „berechtigten Interesse“

Der Bundesfinanzhof hat die eigene bisherige Rechtsprechung zur Erbschaftssteuer aufgehoben. Derzeit prüft das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 19 Abs. 1 ErbStG i.V.m. §§ 13a und 13b ErbStG. Der BFH erhob Einspruch gegen diese, da die dort vorgesehenen Steuervergünstigungen nicht von jedem Steuerpflichtigen beantragt werden können. Dadurch würde gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen werden. Dementsprechend, so argumentierte der BFH, bestand ein berechtigtes Interesse an einem vorläufigen Rechtsschutz. Dieses liegt vor, wenn der Steuerpflichtige zur Entrichtung der festgesetzten Erbschaftssteuer das eigene Vermögen einsetzen oder Vermögensgegenstände veräußern beziehungsweise belasten muss, wenn es diesem an liquiden Mitteln wie beispielsweise Bargeld mangelt. Kann die Erbschaftssteuer nicht aus dem eigenen Erwerb beglichen werden, so sei es dem Steuerpflichtigen nicht zuzumuten, die Erbschaftssteuer vorläufig zu entrichten.