Voraussetzungen für die Befreiung von der Schenkungssteuer bei Familienheimübertragung

Ehe- und Lebenspartner haben die Möglichkeit, Immobilien innerhalb der Ehe beziehungsweise Lebenspartnerschaft zu übertragen. Das Gesetz ist dabei großzügig ausgelegt. So kann eine Immobilie, die als Familienheim dient, komplett von der Schenkungssteuer befreit sein. Dafür müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Übersicht über die nötigen Voraussetzung zur Steuerbefreiung

Die Steuerbefreiung von der Schenkungssteuer ist nur unter bestimmten Voraussetzungen für Ehe- oder Lebenspartner, die sich gegenseitig eine Immobilie schenken, möglich. Dabei wird vor allem zwischen lebzeitigem Erwerben und dem Erwerben von Todes wegen unterschieden. Folgende Bedingungen müssen für eine Steuerbefreiung erfüllt sein:


·       Schenker und Beschenkter müssen miteinander verheiratet sein oder sich in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft befinden. Eine lebzeitige Übertragung an Kinder ist somit nicht begünstigt.

·       Die Zuwendung erfolgt zu Lebzeiten.

·       Das Objekt wird zu eigenen Wohnzwecken genutzt.

·       Bei der Immobilie handelt es sich um ein Familienheim, das heißt, dies ist der Mittelpunkt des familiären Lebens.


Die Regelung gilt laut eines Urteils des Bundesfinanzhofs nicht über Ferien- oder Zweitwohnungen, da diese nicht den Mittelpunkt des familiären Lebens darstellen.

 
Finanzgericht Düsseldorf entscheidet das Kosten für Schlichtungsverfahren abzugfähig sind

Das Finanzgericht Düsseldorf beruft sich mit der Entscheidung, die Kosten für Schlichtungsverfahren als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, auf eine Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Abzug von Zivilprozesskosten. So gäbe es keine eindeutigen Gründe, warum zwischen Schlichtungsverfahren und zivilgerichtlichen Verfahren unterschieden werden müsse.

Hintergrund: Klage eines Hauseigentümers gegen Bergbauunternehmen

Der Hintergrund der Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorfs ist eine Klage eines Hauseigentümers gegen ein Bergbauunternehmen. Dieser besitzt ein Zweifamilienhaus in einem ehemaligen Bergbaugebiet. In 2010 war der Kläger Teil eines Schlichtungsverfahrens vor der Schlichtungsstelle Bergschaden NRW. Dieser hatte gegen das Bergbauunternehmen geklagt und Schadensersatzansprüche erhoben. In der Einkommenssteuererklärung des Klägers für 2010 machte dieser die Kosten für einen Rechtsanwalt und notwendige Gutachten als außergewöhnliche Belastung geltend. Ein Abzug dieser wurde vom Finanzamt jedoch mangels einer nachweisbaren Zwangsläufigkeit abgelehnt.

Finanzgericht Düsseldorf widerspricht der Entscheidung des Finanzamts

Das Finanzgericht Düsseldorf geht gegen die Entscheidung des Finanzamts an. Dabei beruft sich dieses auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs, welches einen Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung gestattet. Zwar sei die Anrufung der Schlichtungsstelle Bergschaden selbst kein eigentlicher Zivilprozess, sei aber eine Vorstufe davon. Da auch ein Schlichtungsverfahren Ausdruck das staatlichen Gewaltmonopols sei, dürfe nicht zwischen zivilgerichtlichem Verfahren und Schlichtungsverfahren unterschieden werden, so die Argumentation des Finanzgerichts Düsseldorf.

 
Anfang 2014 stellen die deutschen Banken das Lastschriftverfahren und die Ausführung von Überweisungen auf das europäische SEPA-Verfahren um. SEPA bedeutet „Single European Payment Area“. Durch einheitliche Dateiformate soll der Zahlungsverkehr innerhalb der Europäischen Union vereinfacht werden. Dabei wird statt der Kontonummer nun die 22-stellige IBAN-Nummer verwendet. Für Steuerberater in Kanzleien und als Selbstständige erfordert dies eine gute Vorbereitung, da Software, Abläufe und Briefköpfe geändert werden müssen. Doch auch andere Unternehmen sind von diesen Änderungen betroffen, zum Beispiel die Versicherung für einen Steuerberater. Gerade bei Versicherungen zur Vermögensschadenhaftpflicht sollte darauf geachtet werden, dass frühzeitig die Umstellung eingeleitet wird, um den Versicherungsschutz ohne Verzögerung zu gewährleisten.

Worauf sich Steuerberater und Steuerkanzleien bei der Umstellung einstellen müssen

Grundsätzlich soll der Zahlungsweg bei Lastschrift und Überweisung vereinfacht werden. Zudem fällt ein Mehraufwand bei internationalen Zahlungen weg. Damit eine Zahlung ausgeführt werden kann, muss eine SEPA-Lastschriftberechtigung erteilt werden. Diese ist unbefristet gültig. Es muss eine Gläubiger-Identifikationsnummer sowie eine Mandatsreferenz angegeben werden. Die Identifikationsnummer erhält der Steuerberater von der Bundesbank. Ein großer Vorteil ist, dass das SEPA-Verfahren für Firmen insolvenzfest ist, da eine Rückholung des Betrags nicht möglich ist.

Generell sollten Steuerberater die eigenen Mandanten auf die SEPA-Umstellung hinweisen. Dies kann späterer Schadensersatzforderungen durch mangelnde Aufklärung vorbeugen. Zudem sollten sich Steuerberater auf Fragen von Mandanten zu der Neuerstellung von Formularen und Dokumente sowie der Überarbeitung der allgemeinen Geschäftsbedingungen einstellen.

Tipps für eine erfolgreiche Umstellung

Steuerberater sollten so früh wie möglich mit der eigenen Umstellung beginnen. Dazu gehört die Information der eigenen Mitarbeiter sowie der Mandanten. Je größer die Kanzelei oder Anzahl der Mandanten, desto mehr Zeit sollte für die Umstellung eingeplant werden. Auch die Mandatsstruktur, also ob mehr Unternehmen oder Privatpersonen betreut werden, beeinflusst die benötigte Zeitspanne.

 
In einem per Urteil entschiedenen Sachverhalt vom Mai 2013 verzichtete einer von vier Brüdern auf einen zukünftig entstehenden Pflichtanteilsanspruch gegenüber der noch lebenden Mutter. Im Ausgleich für den Verzicht zahlten die übrigen Brüder jeweils 150.000 €. Vom Finanzgericht werden Abfindungszahlungen für den Verzicht auf einen Pflichtanteil als Schenkung gewertet. Im vorliegenden Fall konnte jedoch nicht klar definiert werden, wer der Zuwender (Steuerschuldner) der Zahlung ist.

Laut BFH darf die Mutter nicht automatisch zum Steuerschuldner werden

Im vorliegenden Fall vertraten das Finanzamt und der Bundesfinanzhof zwei unterschiedliche Auffassungen. Das Finanzamt sah die Zahlung als eine fiktive, freiwendige Zuwendung an den verzichtenden Sohn. Somit wäre die Mutter die Steuerschuldnerin. Der BFH hingegen weist darauf hin, dass die Mutter nicht dazu verpflichtet sei, dem Pflichtteilsverzichtsvertrag zuzustimmen. Dementsprechend kann diese nicht automatisch als Steuerschuldnerin angesehen werden. Es fehlt eine gesetzliche Grundlage, um die Mutter in diesem Sachverhalt als Steuerschuldnerin zu identifizieren. Stattdessen handelt es sich um eine freigebige Zuwendung der zukünftigen Erben an den künftigen Pflichtteilsberechtigten, hier dem verzichtenden Bruder. Zudem, so der BFH, muss bei der Berechnung der Schenkungssteuer die Steuerklasse der Mutter miteinbezogen werden.

Die von der Rechtsprechung gefundene Lösung ist steuerlich meist günstig

Im Fall einer Abfindungs-Zahlung eines zukünftigen Erben an einen zukünftigen Pflichtteilsberechtigten für den Verzicht auf den Pflichtanteil, wirkt sich die von der Rechtsprechung gefundene Lösung steuerlich meist günstig aus. Grund dafür ist, dass die Schenkung oft einer günstigen Steuerklasse unterliegt. So wird die Erbschaftssteuer aus der Steuerklasse des zukünftigen Pflichtteilsberechtigten zum zukünftigen Erblasser berechnet. Diese ist häufig lohnenswerter als die Steuerklasse des eigentlichen Erben.

 
Seit 2009 gilt ein neues Erbschaftssteuergesetz. Die Rechtsprechung zu diesem hat der Bundesfinanzhof (BFH) geändert. Dieser entschied, dass bei einem „berechtigten Interesse“ eine Vollziehung des Erbschaftssteuerbescheids auszusetzen ist.

Rechtsprechung im Fall einer geschiedenen Ehefrau und deren verstorbenen Mann

Eine geschiedene Ehefrau berief sich auf die Rechtsprechung zur Aussetzung der Erbschaftssteuer. Dieser stand das Erbe des verstorbenen Mannes zu. Aus diesem sollte die Frau eine monatliche Rente von 2.700 € erhalten. Die entsprechende Erbschaftssteuer betrug 71.000 €. Diese konnte die Ehefrau jedoch nicht aus den bisher bezahlten Rentenzahlungen tragen und musste daher das eigenes Vermögen belasten. Während das Finanzamt und das Finanzgericht die Aussetzung der Erbschaftssteuer ablehnten, sah der BFH hier ein berechtigtes Interesse der Ehefrau.

Hintergrund zum „berechtigten Interesse“

Der Bundesfinanzhof hat die eigene bisherige Rechtsprechung zur Erbschaftssteuer aufgehoben. Derzeit prüft das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 19 Abs. 1 ErbStG i.V.m. §§ 13a und 13b ErbStG. Der BFH erhob Einspruch gegen diese, da die dort vorgesehenen Steuervergünstigungen nicht von jedem Steuerpflichtigen beantragt werden können. Dadurch würde gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen werden. Dementsprechend, so argumentierte der BFH, bestand ein berechtigtes Interesse an einem vorläufigen Rechtsschutz. Dieses liegt vor, wenn der Steuerpflichtige zur Entrichtung der festgesetzten Erbschaftssteuer das eigene Vermögen einsetzen oder Vermögensgegenstände veräußern beziehungsweise belasten muss, wenn es diesem an liquiden Mitteln wie beispielsweise Bargeld mangelt. Kann die Erbschaftssteuer nicht aus dem eigenen Erwerb beglichen werden, so sei es dem Steuerpflichtigen nicht zuzumuten, die Erbschaftssteuer vorläufig zu entrichten.