In einem per Urteil entschiedenen Sachverhalt vom Mai 2013 verzichtete einer von vier Brüdern auf einen zukünftig entstehenden Pflichtanteilsanspruch gegenüber der noch lebenden Mutter. Im Ausgleich für den Verzicht zahlten die übrigen Brüder jeweils 150.000 €. Vom Finanzgericht werden Abfindungszahlungen für den Verzicht auf einen Pflichtanteil als Schenkung gewertet. Im vorliegenden Fall konnte jedoch nicht klar definiert werden, wer der Zuwender (Steuerschuldner) der Zahlung ist.

Laut BFH darf die Mutter nicht automatisch zum Steuerschuldner werden

Im vorliegenden Fall vertraten das Finanzamt und der Bundesfinanzhof zwei unterschiedliche Auffassungen. Das Finanzamt sah die Zahlung als eine fiktive, freiwendige Zuwendung an den verzichtenden Sohn. Somit wäre die Mutter die Steuerschuldnerin. Der BFH hingegen weist darauf hin, dass die Mutter nicht dazu verpflichtet sei, dem Pflichtteilsverzichtsvertrag zuzustimmen. Dementsprechend kann diese nicht automatisch als Steuerschuldnerin angesehen werden. Es fehlt eine gesetzliche Grundlage, um die Mutter in diesem Sachverhalt als Steuerschuldnerin zu identifizieren. Stattdessen handelt es sich um eine freigebige Zuwendung der zukünftigen Erben an den künftigen Pflichtteilsberechtigten, hier dem verzichtenden Bruder. Zudem, so der BFH, muss bei der Berechnung der Schenkungssteuer die Steuerklasse der Mutter miteinbezogen werden.

Die von der Rechtsprechung gefundene Lösung ist steuerlich meist günstig

Im Fall einer Abfindungs-Zahlung eines zukünftigen Erben an einen zukünftigen Pflichtteilsberechtigten für den Verzicht auf den Pflichtanteil, wirkt sich die von der Rechtsprechung gefundene Lösung steuerlich meist günstig aus. Grund dafür ist, dass die Schenkung oft einer günstigen Steuerklasse unterliegt. So wird die Erbschaftssteuer aus der Steuerklasse des zukünftigen Pflichtteilsberechtigten zum zukünftigen Erblasser berechnet. Diese ist häufig lohnenswerter als die Steuerklasse des eigentlichen Erben.




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