Voraussetzungen für die Befreiung von der Schenkungssteuer bei Familienheimübertragung

Ehe- und Lebenspartner haben die Möglichkeit, Immobilien innerhalb der Ehe beziehungsweise Lebenspartnerschaft zu übertragen. Das Gesetz ist dabei großzügig ausgelegt. So kann eine Immobilie, die als Familienheim dient, komplett von der Schenkungssteuer befreit sein. Dafür müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Übersicht über die nötigen Voraussetzung zur Steuerbefreiung

Die Steuerbefreiung von der Schenkungssteuer ist nur unter bestimmten Voraussetzungen für Ehe- oder Lebenspartner, die sich gegenseitig eine Immobilie schenken, möglich. Dabei wird vor allem zwischen lebzeitigem Erwerben und dem Erwerben von Todes wegen unterschieden. Folgende Bedingungen müssen für eine Steuerbefreiung erfüllt sein:


·       Schenker und Beschenkter müssen miteinander verheiratet sein oder sich in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft befinden. Eine lebzeitige Übertragung an Kinder ist somit nicht begünstigt.

·       Die Zuwendung erfolgt zu Lebzeiten.

·       Das Objekt wird zu eigenen Wohnzwecken genutzt.

·       Bei der Immobilie handelt es sich um ein Familienheim, das heißt, dies ist der Mittelpunkt des familiären Lebens.


Die Regelung gilt laut eines Urteils des Bundesfinanzhofs nicht über Ferien- oder Zweitwohnungen, da diese nicht den Mittelpunkt des familiären Lebens darstellen.




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