Finanzgericht Düsseldorf entscheidet das Kosten für Schlichtungsverfahren abzugfähig sind

Das Finanzgericht Düsseldorf beruft sich mit der Entscheidung, die Kosten für Schlichtungsverfahren als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, auf eine Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Abzug von Zivilprozesskosten. So gäbe es keine eindeutigen Gründe, warum zwischen Schlichtungsverfahren und zivilgerichtlichen Verfahren unterschieden werden müsse.

Hintergrund: Klage eines Hauseigentümers gegen Bergbauunternehmen

Der Hintergrund der Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorfs ist eine Klage eines Hauseigentümers gegen ein Bergbauunternehmen. Dieser besitzt ein Zweifamilienhaus in einem ehemaligen Bergbaugebiet. In 2010 war der Kläger Teil eines Schlichtungsverfahrens vor der Schlichtungsstelle Bergschaden NRW. Dieser hatte gegen das Bergbauunternehmen geklagt und Schadensersatzansprüche erhoben. In der Einkommenssteuererklärung des Klägers für 2010 machte dieser die Kosten für einen Rechtsanwalt und notwendige Gutachten als außergewöhnliche Belastung geltend. Ein Abzug dieser wurde vom Finanzamt jedoch mangels einer nachweisbaren Zwangsläufigkeit abgelehnt.

Finanzgericht Düsseldorf widerspricht der Entscheidung des Finanzamts

Das Finanzgericht Düsseldorf geht gegen die Entscheidung des Finanzamts an. Dabei beruft sich dieses auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs, welches einen Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung gestattet. Zwar sei die Anrufung der Schlichtungsstelle Bergschaden selbst kein eigentlicher Zivilprozess, sei aber eine Vorstufe davon. Da auch ein Schlichtungsverfahren Ausdruck das staatlichen Gewaltmonopols sei, dürfe nicht zwischen zivilgerichtlichem Verfahren und Schlichtungsverfahren unterschieden werden, so die Argumentation des Finanzgerichts Düsseldorf.




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